AKTUELLES AUS DER RECHTSSPRECHUNG

Mietrecht: Schönheitsreparaturen

Mietrecht BGH Urteil zu Schönheitsreparaturen

Unter Schönheitsreparaturen versteht man die Beseitigung von Gebrauchsspuren in einer Wohnung durch Malerarbeiten wie Streichen oder Tapezieren von Wänden sowie Lackieren von Heizungen, Türen oder Fenstern. Sie obliegen - entsprechend dem Mietvertrag - meist dem Mieter. Allerdings muss dieser die Wohnung nicht streichen, wenn er sie unrenoviert übernommen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen neuerlich gestärkt und entschieden, dass Mieter eine unrenoviert übernommene Wohnung beim Auszug auch dann nicht streichen müssen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber zugesagt haben. Eine solche Zusage habe keinen Einfluss auf die im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen. 

(Aktenzeichen VIII ZR 277/16)                                                                                                 Stand August 2018

 

Mietrecht: Betriebskosten

Mietrecht BGH Urteil zu Betriebskosten

 

Ein Vermieter muss die Betriebskosten innerhalb von 12 Monaten abrechnen. Fehler beispielsweise der Hausverwaltung oder deren Untätigkeit heben diese gesetzliche Abrechnungsfrist nicht auf. Dieses Urteil schützt den Mieter vor unberechtigten Forderungen des Vermieters.

 

(BGH VIII ZR 249/15)                                                                                           Stand: Dezember 2017                                                                                                                                                                                                                 

Verkehrsrecht: Handy am Lenkrad

Verkehrsrecht Gerichtsurteil zu Handy am Lenkrad

Dass die Nutzung eines Mobiltelefons durch den Autolenker während der Fahrt verboten ist, dürfte bekannt sein. Dieses Verbot wurde von vielen hauptsächlich auf das Telefonieren bezogen. Das OLG Hamburg hat jedoch eindeutig geklärt, dass "Nutzung" auch die Verwendung anderer Möglichkeiten des Mobiltelefons betrifft wie Diktiergerät, Spielekonsole und ähnliches. Somit ist es für den Lenker auch nicht gestattet, während der Fahrt mit dem Handy zu fotografieren.

 

(Beschluss vom 28.12.2015, 2 - 86/15 (RB), 2 - 86/15 (RB) - 3 Ss 155/15 OWi)                                                                                                                                                  Stand: Dezember 2017

 

Reihe wird fortgesetzt